Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese AGB treten am 1. August 2026 in Kraft und ersetzen alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der Keigel AG.

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Angebote der Keigel AG Anwendung. Die Keigel AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB massgebend, welche dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Das Angebot der Keigel AG richtet sich an Kunden in der Schweiz. Angebote der Keigel AG sind gültig, solange sie von der Keigel AG unterbreitet werden.

1.2 Geschlechtergerechte Sprache

Zur besseren Lesbarkeit wird in den vorliegenden AGB durchgängig die männliche Form verwendet. Diese schliesst jedoch stets die weibliche Form mit ein.

1.3 Zustimmungsvorbehalt optional

Verträge sind nur mit der Zustimmung der Geschäftsleitung der Keigel AG verbindlich. Eine Schadenersatzpflicht bei Verweigerung der Zustimmung besteht nicht.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innert 5 Arbeitstagen ab Unterzeichnung schriftlich die Verweigerung erklärt wird.

1.4 Rechnung

Für jede technisch eigenständige Leistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien werden die Preise oder Preisfaktoren o.ä., der durch die Keigel AG angebotenen Leistungen, in der Rechnung an den Kunden separat, inkl. MWST. aufgeführt. Wird der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlags durchgeführt, reicht ein Verweis auf diesen aus, wobei zusätzliche Arbeiten separat, inkl. MWST. aufzuführen sind.

Etwaige Korrekturen der Rechnung müssen vom Kunden innert 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls wird die Rechnung durch die Keigel AG als korrekt angesehen.

Sollte eine Versicherungsgesellschaft die Rechnung teilweise oder vollständig nicht zahlen oder eine Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs ausbleiben, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag auf erste Anforderung vollständig an die Keigel AG zu entrichten.

1.5 Währung

Wurde nichts anderes vereinbart, so sind die angegebenen Beträge in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. Die Keigel AG ist nicht dazu verpflichtet Zahlungen in anderen Währungen zu akzeptieren. Wird die Zahlung trotz anderer Währung akzeptiert, so ist die Keigel AG dazu berechtigt, einen angemessenen Aufschlag zu erheben.

1.6 Preisanpassungen (variable Preise)

Sollten nach Vertragsschluss gesetzliche Änderungen bei Gebühren oder Steuern erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn seit Vertragsschluss die Nettopreislisten durch die Herstellerin oder Importeurin geändert wurden und mehr als drei Monate zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Übergabe bei der Keigel AG liegen.

1.7 Preise (Fixpreise)

Bei den Preisangaben in Verträgen und weiteren, die Keigel AG bindenden Dokumente, handelt es sich um Fixpreise, es sei denn etwas anderes sei schriftlich vereinbart worden. Preise können aus diesem Grunde nur in ausserordentlichen Fällen angepasst werden. Dazu gehören insbesondere, Katastrophen, Pandemien etc.

1.8 Zahlung

Der Rechnungsbetrag für Neu- oder Occasionsfahrzeuge ist grundsätzlich vor Abnahme und Übergabe des Fahrzeuges zu leisten. Rechnung für Service, Werkstatt etc. sind je nach Höhe des zu erwartenden Betrags, ganz oder teilweise, im Voraus zu leisten, in jedem Fall aber bei der Abholung, vor Übergabe. Sofern Zahlung per Rechnung vereinbart ist, ist diese spätestens innert 10 Tagen nach Übergabe bzw. Empfang der Rechnung fällig.

Die Zahlung der Rechnung ist per Banküberweisung in Schweizer Franken zu leisten. Bis zu einem Höchstbetrag von CHF 5'000.- kann auch per Kreditkarte, Debitkarte und in Bargeld bei uns am Terminal bezahlt
werden.

Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu entrichtenden Betrag kann der Kunde nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Auftrag als solchem beruht. Die Keigel AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

Die Keigel AG ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

1.9 Mängel und Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt bei Übernahme auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Keigel AG gemeldet werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach ihrem ersten Auftreten zu melden. Werden Mängel nicht innerhalb der Frist gerügt, gelten sie als akzeptiert und sämtliche Mängelrechte sind verwirkt. Der Kunde trägt die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

Sollte der Kunde die Ware oder Leistung trotz bekannter Mängel annehmen, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelrechte, wenn er sich diese ausdrücklich bei der Übernahme vorbehält.

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Übernahme, vorausgesetzt, die Mängel wurden rechtzeitig gerügt und sind auf Waren und Leistungen der Keigel AG zurückzuführen. In einem solchen Fall hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Nach dreimaligem Fehlschlag für denselben Mangel erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die Keigel AG ist nicht verpflichtet, Kosten für Verbesserungen durch Dritte zu übernehmen.

Sollte ein erheblicher Mangel trotz dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden können, kann der Kunde entweder eine Reduktion des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Im Falle der Rückabwicklung gelten bei Fahrzeugen folgende Nutzungsentschädigungen:

  • Betriebsjahr 50 Rp./km; bei fehlender Angabe:

Listenpreis / 2000 = Rp./km

  • Betriebsjahr 40 Rp./km; bei fehlender Angabe:

Listenpreis / 2000 = Rp./km

  • Betriebsjahr 30 Rp./km; bei fehlender Angabe:

Listenpreis / 2000 = Rp./km

  • Betriebsjahr 20 Rp./km; bei fehlender Angabe:

Listenpreis / 2000 = Rp./km

Ein bereits bezahlter Betrag wird mit 5,0% verzinst. Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Montage werden von der Keigel AG nicht ersetzt. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Keigel AG über.

1.10 Garantie

Sofern das Fahrzeug oder Produkt noch über eine bestehende Werksgarantie verfügt, übernimmt die Keigel AG die entsprechenden Leistungen gemäss den gültigen Herstellervorgaben. Falls keine Herstellergarantie vorhanden ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von zwei Jahren, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Die Garantiepflicht entfällt in folgenden Fällen:

  • Das Fahrzeug wurde unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, über beansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut (z.B. Tuning).
  • Die Betriebsanleitung wurde nicht beachtet.
  • Technische Service-Massnahmen des Herstellers wurden nicht rechtzeitig und ohne triftigen Grund durchgeführt, nachdem sie bekannt wurden.

Die Keigel AG kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein vertragskonformes Fahrzeug oder Produkt liefern.

Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine Nachbesserung verlängert nicht automatisch die allgemeine Garantieleistungsfrist des Fahrzeugs oder Produkts. Für ersetzte Teile gilt jedoch eine neue Garantieleistungsfrist von gleicher Dauer, beginnend ab dem Datum der Nachbesserung oder von zwei Jahren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

1.11 Darstellung von Produkten und Dienstleistungen

Die Darstellung der Produkte der Keigel AG durch Kataloge, Preislisten ist für die Keigel AG unverbindlich und stellt eine Einladung zur Offertstellung dar.

1.12 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht

Fahrzeuge sowie Zubehör, Ersatzteile und Aggregate gehen erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Preises einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Keigel AG ist berechtigt, hierauf basierende Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen usw. behält sich die Keigel AG das Recht vor, das überlassene Fahrzeug gemäss Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Wenn der Kunde die ausstehenden Beträge auch nach dreimaliger Mahnung und Ankündigung der Verwertung des Fahrzeugs zur Tilgung der offenen Forderungen nicht begleicht, ist die Keigel AG berechtigt, das Fahrzeug ohne Einbeziehung des Betreibungsamtes freihändig zu veräussern. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Keigel AG dem Kunden ausgezahlt.

1.13 Zahlungsverzug

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs, bzw. des Produkts erst nach vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Preises an den Kunden. Für An- und Umbauten können angemessene Akontozahlungen verlangt werden. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Akontozahlungen in Verzug, tritt er durch die Zahlungserinnerung der Keigel AG in Verzug. Ab der ersten Mahnung wird die Forderung zu 5,0% verzinst. Zudem werden ab der ersten Mahnung Mahngebühren in Rechnung gestellt.

Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises und/oder der Akontozahlung in Verzug, so kann ihm die Keigel AG eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Zahlung, so ist die Keigel AG berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 15,0% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages, so kann die Keigel AG für die Nutzung des Fahrzeugs oder Produkts eine angemessene Entschädigung
verlangen.

1.14 Lieferverzug

Die Keigel AG strebt an, dass Produkte zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt übergeben werden können. Bei diesem handelt es sich um keinen Fixtermin, der in Aussicht gestellte Zeitpunkt ist als Prognose zu verstehen. Darum kann die Keigel AG nicht für mögliche Schäden aus verzögerter Lieferung haftbar gemacht werden.

Wenn ein fester Liefertermin zugesichert wurde, übernimmt die Keigel AG keine Haftung für Schäden aus verspäteter Lieferung, sofern die Verzögerung nicht von der Keigel AG zu vertreten ist. Die Haftung entfällt insbesondere bei Force Majeure, Streiks, Boykotte, Lieferverzögerungen seitens des Herstellers sowie Verzögerungen aufgrund nachträglicher An- und Umbauwünsche des Kunden. Der Kunde kann aufgrund solcher Verzögerungen keine Ansprüche gegen die Keigel AG geltend machen.

Sollte das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Übergabe an den Kunden bereit sein und ist dies der Keigel AG zuzuschreiben, muss der Kunde die Keigel AG schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Monaten in Verzug setzen. Bietet die Keigel AG dem Kunden bis zum Ablauf dieser Frist ein vertragskonformes Ersatzfahrzeug gegen Sicherstellung des vereinbarten Preises an, erlöschen alle weiteren Ansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs. Lässt die Keigel AG die Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht der Keigel AG zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags besteht nur, wenn die Keigel AG ein Verschulden trifft.

1.15 Annahmeverzug

Bei Nichtabnahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung des Preises wird die Keigel AG wie folgt vorgehen:

  1. Der Kunde wird schriftlich gemahnt.
  2. Es wird eine Nachfrist von 30 Tagen
  3. Nach Ablauf dieser Frist behält sich die Keigel AG vor, nach eigenem Ermessen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alternativ kann die Keigel AG auch auf die Leistung des Kunden verzichten und neben dem Wert der nicht erbrachten Leistung einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15,0% des vereinbarten Preises fordern. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird die Keigel AG zusätzlich den Ersatz des aus der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens vom Kunden verlangen.

1.16 Haftung

Die Haftung der Keigel AG ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.  Dies schliesst auch die persönliche Haftung für Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfe der Keigel AG für durch sie verursachte Schäden durch leichtes und mittleres Verschulden aus. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Keigel AG, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. liegt beim Kunden.

Die Keigel AG übernimmt ebenfalls keine Haftung für Handlungen von Hilfspersonen. Im Falle von Schäden durch leichtes und mittleres Verschulden bleibt eine Haftung der Keigel AG jedoch bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie übernommen wurde oder dies nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlich ist. Auch für Körperverletzung haftet die Keigel AG entsprechend.

Die Haftung der Keigel AG für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sich keine entsprechenden Wertgegenstände im überlassenen Fahrzeug befinden.

Sofern das Fahrzeug des Kunden nicht verkehrssicher ist und der Kunde dennoch beabsichtigt, es ohne Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit in Betrieb zu nehmen, behält sich die Keigel AG vor, die Herausgabe zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug trotz Hinweises auf die fehlende Verkehrstauglichkeit an den Kunden ausgehändigt, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Haftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Der Kunde ist darüber informiert, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug oder anderen Produkten, die die Leistung oder Fahreigenschaften verbessern sollen (z.B. Zylinderbohrungen zur Hubraumvergrösserung, Einbau von Kompressoren und Turboladern, Lachgaseinspritzung oder Motorentausch mit grösserem Hubraum), die Werksgarantie beeinträchtigen oder sogar zum Verlust derselben führen können. Die Keigel AG schliesst daher jegliche Haftung für Schäden wie Garantieverluste, die auf solche Tuningarbeiten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig, aus.

Falls der Kunde die Keigel AG Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zur Verwendung im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten übergibt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Keigel AG haftet nicht für Mängel an diesen Teilen oder Materialien oder für Schäden, die durch diese verursacht werden, es sei denn durch Vertrag oder Gesetz wird eine andere Regelung vorgeschrieben. Jegliche Haftung und Gewährleistung diesbezüglich ist, gesetzlich grösstmöglich, ausgeschlossen.

1.17 Datenschutz

Der Kunde ist informiert, dass seine Personendaten aus dem abgeschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten und Vereinbarungen (z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der individuellen Kundenbetreuung, für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) und zur persönlichen Kommunikation bearbeitet werden.

Er ist zudem damit einverstanden, dass seine Personendaten zum Zweck des Marketings auch an die Importeurin, die Herstellerin, andere Gesellschaften und/oder an Partner oder Dienstanbieter, auf welche die Herstellerin zur Bearbeitung der Personendaten angewiesen ist, weitergegeben werden, die ihren Sitz auch im Ausland haben können.

Soweit Personendaten ins Ausland bekanntgegeben und/oder im Ausland bearbeitet werden, erfolgt diese Bekanntgabe und/oder Bearbeitung in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht. Der Kunde kann seine Einwilligung in die beschriebene Bearbeitung seiner Personendaten jederzeit untersagen.

Der Kunde hat das Recht, Zugang zu seinen Daten zu verlangen. Er darf zudem verlangen, dass seine Daten berichtigt oder gelöscht werden. Nach Abschluss oder während der Durchführung eines Auftrags können personenbezogene Daten jedoch insoweit nicht vollständig gelöscht werden, als deren Bearbeitung für die Vertragserfüllung, die Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Er kann sich, ohne Gründe angeben zu müssen, der Verarbeitung seiner Daten widersetzen, wenn er keine Direktwerbung erhalten möchte oder in anderen Fällen, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, und verlangen, dass die Verarbeitung der Daten eingeschränkt wird. Der Kunde kann verlangen, dass ihm eine Kopie seiner Daten in einem strukturierten, gängigen Format zur Verfügung gestellt wird. Um diese Rechte auszuüben oder zusätzliche Informationen zu erhalten, wendet sich der Kunde per E-Mail an
datenschutz@garagekeigel.ch  oder direkt an seinen Kundenbetreuer.

1.18 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Fehlende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien so ergänzt, dass der Zweck der AGB, so weit wie möglich erreicht wird.

1.19 Formvorbehalt

Abänderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.

1.20 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Keigel AG, die sich jedoch das Recht vorbehält, am Sitz der beklagten Vertragspartei Klage zu erheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Zivilprozessordnung zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.

1.21 Anwendbares und dispositives Recht

Es gilt dispositives schweizerisches Recht, sofern nicht anders vereinbart. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.

1.22 Copyright

Die Keigel AG behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die marken- und urheberrechtlichen Bestimmungen zu respektieren und insbesondere die Marken sowie das Bildmaterial der Keigel AG und ihrer Lieferanten nicht rechtswidrig zu nutzen. Jegliche widerrechtliche Verwendung durch den Kunden wird nicht durch die Keigel AG genehmigt.

 

2. Neu-, Occasion- und Eintauschfahrzeug

2.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Neu-, Occasions- und Eintauschfahrzeugen durch die Keigel AG.

2.2 Produktabbildung und -beschreibung

Bei Neufahrzeugen kann es zu Abweichungen zwischen Produktdarstellung oder -beschreibung und dem tatsächlichen Fahrzeug kommen. Sowohl die Produktdarstellung als auch die Produktbeschreibung können daher vom Original abweichen.

Handelt es sich beim angebotenen Fahrzeug um ein Occasionsfahrzeug, entsprechen Produktdarstellung und -beschreibung dem Original, das zum Kauf angeboten wird. Abweichungen sind trotz grosser Sorgfalt möglich und in keinem Fall beabsichtigt.

2.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs

Im Vertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klar wird, ob es sich um Gattungs- oder Speziesware handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund technischer Gründe oder individueller Konfigurationen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.

2.4 Weiterverkauf

Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht als "Neuwagen" oder ähnlich zu bezeichnen, wenn er es weiterverkauft.

2.5 Gefahrtragung

Zum Zeitpunkt der angezeigten Übergabebereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr mit der Besitzübertragung an den Übernehmer über.

2.6 Eintauschfahrzeug

Der Kunde erklärt, dass er Eigentümer des eingetauschten Fahrzeugs ist, keine Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und er daher frei ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Ferner legt er Unfallschäden, Umbauten, Tuning etc. von sich aus offen.

2.7 Mängel am Eintauschfahrzeug

Treten nicht offen gelegte, dokumentierte oder bewusst verschwiegene Mängel am Eintauschfahrzeug erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so sind diese dem vorherigen Eigentümer innert 7 Tagen nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Hat der vorherige Eigentümer in der Zwischenzeit seine Anschrift, Nummer oder Emailadresse gewechselt, so ist auch eine längere Frist zulässig.

Der vorherige Eigentümer hat für Mängel und Reparaturkosten aufzukommen, sofern diese weder offengelegt noch dokumentiert beziehungsweise verschwiegen wurden. Nimmt die Keigel AG diese Mängelbehebung selbst vor, so erfolgt diese zum üblichen Reparaturansatz. Kann ein Schaden nicht ohne unverhältnismässige Kosten beseitigt werden, so hat der vorherige Eigentümer den geschätzten Schaden zu ersetzen.

2.8 Gefahrtragung

Ab dem Zeitpunkt der angezeigten Übergabebereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr mit der Besitzübertragung über.

 

3. Service, Carrosserie und Werkstatt

3.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit unseren Service-, Karosserie- und Werkstattangeboten.

3.2 Auftragserteilung

Der Kunde muss dem zuständigen Mitarbeiter der Keigel AG die zu behebende Mängel oder die gewünschten Serviceleistungen am Fahrzeug genau beschreiben und einen gewünschten Fertigstellungstermin vorschlagen. Diese Informationen werden im Werkstattauftrag festgehalten und durch den Kunden bestätigt.

Falls durch den Hersteller ein Rückruf oder eine Servicekampagne vorgegeben ist, wird die Fahrzeugsoftware, während des Aufenthalts in der Werkstatt aktualisiert, auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und damit auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Individuelle Fahrzeugdaten werden dabei, soweit technisch möglich, temporär verschlüsselt, gesichert. Dennoch empfiehlt die Keigel AG dem Kunden dringend, Daten und individuelle Einstellungen gemäss der Bedienungsanleitung vor dem Werkstattbesuch zu sichern, um potenziellen Datenverlust zu vermeiden. Die Keigel AG haftet nicht für solchen Datenverlust.

Im Werkstattauftrag werden auf Anfrage des Kunden die voraussichtlichen Preise und Kosten für die beauftragten Arbeiten separat, inkl. MWST. aufgeführt. Ein verbindlicher Preis erfordert einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der die geplanten Arbeiten, Ersatz- und Zubehörteile mit ihren jeweiligen Preisen auflistet. Die Keigel AG ist an diesen Kostenvoranschlag für 10 Tage nach Aushändigung gebunden.

Während der Durchführung von Service- oder Reparaturarbeiten kann es vorkommen, dass zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind. Übersteigen diese mehr als 10% der Gesamtkosten des Auftrags, holt die Keigel AG vorab telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür zu sorgen, dass der Keigel AG eine Telefonnummer zur Verfügung steht, unter welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.

Falls die Keigel AG den Kunden dreimal innerhalb von 4 Stunden nicht erreichen kann, führt sie nur Arbeiten durch, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind. Sind die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig unter 10% des Gesamtauftrags, geht die Keigel AG davon aus, dass der Kunde zustimmt, und ist nicht verpflichtet, die Zustimmung vorher einzuholen.

Wenn ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags erteilt wird, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Keigel AG behält sich vor, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Ansonsten gelten die von der Keigel AG veranschlagten Preise und Sätze gemäss einer separaten Preisliste; falls nicht vorhanden, gelten die üblichen Preise und Sätze am Ort.

3.3 Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges – Hol- & Bring Service

Wenn der Kunde die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten und Gefahr. Dabei ist die Haftung gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen.

Der Kunde muss das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige oder nach Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abholen. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sind, verkürzt sich diese Frist auf zwei Arbeitstage.

Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt in der entsprechenden Niederlassung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nutzen und Gefahr für das Fahrzeug gehen mit der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, einschliesslich Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Falls der Kunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtag, abholt, ist die Keigel AG berechtigt, das Fahrzeug ausserhalb ihres Betriebsgeländes auf Kosten und Gefahr des Kunden abzustellen. Bei verspäteter Abholung kann die Keigel AG ohne vorherige Mahnung eine Standgebühr von CHF 10.- pro Tag verlangen, solange das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände verbleibt.

 

4. AGB Ersatzteile

4.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ersatzteilen der Keigel AG.

4.2 Überprüfung der Ware

Um sicherzustellen, dass keine Falschlieferung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die Eignung des Produkts für das betreffende Fahrzeug vor der Bestellung zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, spätestens jedoch am Tag der Zustellung, auf Übereinstimmung mit der Bestellung, Typennummer sowie auf offensichtliche Abweichungen hinsichtlich Abmessungen, Form, Material und sonstige erkennbare Mängel zu prüfen. Die Prüfung hat vor jeder Verwendung, Bearbeitung oder jedem Einbau zu erfolgen. Werden Abweichungen oder Mängel festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, die Keigel AG unverzüglich zu informieren und das betroffene Produkt bis zur Klärung weder zu verwenden noch zu bearbeiten oder einzubauen.

4.3 Retouren

Reklamationen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung der Produkte sowie etwaiger Schäden müssen sofort nach Erhalt der Sendung, spätestens jedoch am Tag des Warenerhalts, schriftlich bei der Keigel AG eingereicht werden. Bei Teillieferungen gilt dies jeweils für die betreffende Teillieferung ab deren Erhalt. Die notwendigen Unterlagen zur Nachweisführung der Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Schäden sind beizulegen. Im Falle berechtigter und fristgerechter Reklamationen beschränkt sich die Verpflichtung der Keigel AG nach eigenem Ermessen auf die Nachlieferung fehlender Produkte oder den Austausch falsch gelieferter oder mangelhafter Produkte.

Retouren werden nur in der Originalverpackung und im neuwertigen Zustand akzeptiert. Artikel mit Einbauspuren oder beschädigter Originalverpackung sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Falls Austauschteile erworben wurden, müssen diese vorab gereinigt werden. Aggregate sind ohne Öl zurückzugeben.

Pyrotechnische Teile und elektronisches Zubehör werden versiegelt oder eingeschweisst geliefert. Eine Rücknahme ist nur bei ungeöffneter Verpackung möglich.

Schwere Teile müssen bei Rücksendung in der untersten Lage verpackt werden, leichte Teile hingegen in der obersten Lage, jeweils ohne Beschädigung oder Überlastung. Beim Rückversand sind entsprechende Markierungen vorzunehmen, wie Pfeile, Piktogramme etc. und auf bruchempfindliche Teile ist hinzuweisen. Flüssigkeiten sind immer stehend zu lagern, zu versenden oder zu transportieren.

Die Rücksendung ist ausreichend zu frankieren. Unfrei zurückgesendete Waren werden nicht angenommen.

4.4  Von der Retoure ausgeschlossene Produkte

Folgende Produkte sind von der Rückgabe ausgeschlossen:

  • Generell bei entsprechender Kennzeichnung / Hinweis vor dem Kauf
  • Kaufgegenstand ist als reduziertes Teil angeboten
  • Software
  • Classic Parts
  • Kundenspezifische Produkte
  • Pyrotechnische Teile (AirBag)
  • Motorensteuerung und vglb. Elektroteile

4.5 Gefahrtragung bei Abholung

Nutzen und Gefahr gehen am Tag der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dieser das Produkt an diesem Tag abholt oder nicht. Bei Tauschware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in jedem Fall mit der Besitzübertragung auf den Kunden über.

 

5. Ersatz-, Service- und Mietfahrzeuge

5.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot an Ersatz- bzw. Servicefahrzeugen.

5.2 Beginn und Ende des Gebrauchsanspruchs des Fahrzeugs

Ist der Einsatz eines Fahrzeuges vereinbart, so beginnt dieser mit der Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die Keigel AG unmittelbar zu informieren. Für die Verspätungszeit sind die Tarife gemäss Preisliste zu entrichten und je nach Anschlussmiete eine Entschädigung für Umtriebe und entstandene Kosten zu entrichten.

5.3 Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs hat während der Öffnungszeiten, alternativ mittels Schlüsselbox zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Fahrzeuges eingehend instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt anzuzeigen. Bei Schweigen wird vermutet, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe in ordnungsgemässem Zustand befindet. Er bestätigt ferner, das Fahrzeug mit vollem Tank bzw. voll geladener Batterie übernommen zu haben.

Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem und mit einem dem üblichen Gebrauch entsprechenden Verschmutzungsgrad an die Keigel AG zurückzugeben. Mietfahrzeuge sind zudem in vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei übermässiger oder ausserordentlich verschmutzter Rückgabe wird die Endreinigung in Rechnung gestellt. Der Tank bzw. die Batterie wird zu Lasten des Kunden mit einem angemessenen Zuschlag von 20,0% zzgl. CHF 20.- Bearbeitungsgebühr aufgefüllt bzw. aufgeladen.

5.4 Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die von der Keigel AG zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind und einen in der Schweiz anerkannten Führerausweis besitzen. Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keinen gültigen Führerausweis oder wird durch diesen eine Person ohne gültigen Führerausweis zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt, so hat der Kunde eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens CHF 5'000.- zu entrichten.

5.5 Abnahme und Führung

Der Kunde bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Anzeige im Fahrzeug und Bedarf unmittelbar Wasser und Öl nachzufüllen und das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu führen. Der Kunde haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und die daraus resultierenden Konsequenzen.

5.6 Zu unterlassende Aktivitäten

Im Fahrzeug ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Fahrzeug ist nicht gestattet. Auch die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrschulung sind untersagt, sowie das Transportieren von Waren oder Personen gegen Entgelt. Gefährliche Güter und Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

Es ist dem Kunden untersagt, mehr Personen od. Nutzlast mitzuführen, als in den Fahrzeugpapieren angegeben sind. Tiere dürfen nur nach Absprache mit der Keigel AG mitgenommen werden.

5.7 Unfälle und Pannen

Bei einem Unfall hat der Kunde unverzüglich die Keigel AG und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der Keigel AG zu übergeben. Mündliche oder schriftliche Zusagen an Dritte sind zu unterlassen und bleiben für die Keigel AG unbeachtlich. Sollte aufgrund des Unfalls das Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich sein, so ist unbedingt Rücksprache mit der Keigel AG zu halten.

5.8 Schäden und Reparaturen am Fahrzeug

Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich abzustimmen und nur durch eine durch die Keigel AG zuvor dem Kunden benannte Werkstatt durchzuführen. Ohne Zustimmung der Keigel AG dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden, und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde die Rechnung an die Keigel AG zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet.

5.9 Versicherungen und Selbstbehalt

Die Keigel AG hat für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen trägt die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall die ersten CHF 2'000.- als Selbstbehalt trägt. Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunden zu nehmen. Der Kunde bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.

5.10 Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Keigel AG gestattet. Eventuelle Zollgebühren oder steuerliche Nachteile, die durch Fahrten ins Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5.11 Vertragserfüllung

Falls das vereinbarte Fahrzeug bei Beginn der Miete nicht verfügbar sein sollte, sorgt die Keigel AG für angemessene Mobilität. Trifft die Keigel AG kein Verschulden, kann sie für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden.

 

6. AGB Reifeneinlagerung

6.1  Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die mit der Keigel AG abgeschlossenen Verträge zur Reifeneinlagerung.

6.2  Einlagerung

Der Kunde übergibt die Reifen der Keigel AG zur Einlagerung. Die Einlagerungsdauer wird im zugehörigen Vertrag vereinbart. Während der Einlagerung verbleiben die Reifen im Eigentum des Kunden. Vor der Einlagerung werden die Reifen auf Mängel durch die Keigel AG geprüft und dokumentiert. Während der Einlagerung hat die Keigel AG die Pflicht sorgfältig mit den Reifen umzugehen und diese sachgemäss unterzubringen.

6.3  Rückgabe

Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der eingelagerten Reifen verlangen. Wurden Reifen vor Ende des Vertrages zurückverlangt, so werden Kosten bis Vertragsende verrechnet. Bei der Rückgabe hat der Kunde die Reifen auf Mängel zu prüfen. Bestehen zum Zeitpunkt der Rücknahme Mängel, die nicht zum Zeitpunkt der Einlagerung vorlagen, sind diese schriftlich innert 7 Tagen zu rügen. Ansonsten gelten etwaige Mängel als genehmigt und können nicht mehr beanstandet werden.

Treten durch die Einlagerung entstandene Schäden erst nach Übergabe zutage, so sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Auftreten schriftlich bei der Keigel AG zu rügen. Wurde dies unterlassen oder nicht zeitgemäss gerügt, so gelten entsprechende Mängel als genehmigt und können nicht mehr gerügt werden.

Werden Reifen nach Ablauf der Vertragsdauer nicht abgeholt, so wird angenommen, dass der Kunde den Vertrag erneuert. Sind in der Zwischenzeit die Kosten der Keigel AG angestiegen, kann der Preis um einen angemessenen Betrag angepasst werden. Die Keigel AG kann jedoch, sofern sie den Vertrag nicht erneuern will, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung ansetzen. Pro Tag, an dem die Reifen zusätzlich aufbewahrt werden, fällt eine Gebühr von CHF 5.- pro Tag an. Holt der Kunde die Reifen nicht innerhalb von 10 Tagen ab, so hat die Keigel AG das Recht, die Reifen freihändig zu veräussern oder zu entsorgen. Ein allfälliger Betrag wird in Rechnung gestellt, bzw. beim Verkauf nach Abzug der Unkosten von CHF 40 der Restbetrag bei der Garage in Empfang genommen werden.

 

7. AGB Waschanlage

7.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB unter Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Leistungen in Bezug auf die Nutzung der Waschanlage der Keigel AG.

Beachten Sie bitte unbedingt die angebrachten Benutzungshinweise.

7.2 Waschvorgang und Reinigung

Die Keigel AG gewährleistet eine ordnungsgemässe, schonende und gefahrlose Reinigung der Fahrzeuge nach dem Stand der allgemeinen Waschanlagentechnik zum Zeitpunkt der Benutzung der Waschanlage. Massgeblich für die ordnungsgemässe Reinigung sind dabei einerseits der Verschmutzungsgrad und das für die Reinigung gewählte Waschprogramm sowie andererseits die Leistung, die von einer vollautomatischen Waschanlage nach dem Stand der Technik und allgemeinen Waschanlagentechnik üblicherweise erwartet werden kann.

Eventuelle Nachbesserungsansprüche wegen ungenügender Reinigung sind sofort nach Verlassen der Anlage geltend zu machen. Andernfalls sind diese Ansprüche verwirkt. Die Keigel AG behält sich das Recht auf Nachbesserung ausdrücklich vor. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

7.3 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, das Personal auf alle Umstände, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen können, rechtzeitig aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere für nicht ordnungsgemäss angebrachte Fahrzeugteile (z. B. Zierleisten, Rückspiegel, Antennen, Spoiler, Nebelscheinwerfer, Blinker, Scheinwerferwischanlage) oder Teile, die nicht zur Serienausstattung gehören. Ein Aussteigen während des Waschvorgangs ist streng verboten und zu unterlassen, ausser der Kunde wird durch das Personal dazu aufgefordert. Unterlässt es der Kunde das Personal auf wesentliche Umstände und Gefahrenquellen hinzuweisen oder Anweisungen des Betreibers oder des Personals zu befolgen, wird die Haftung für hieraus resultierende Schäden vollumfänglich ausgeschlossen.

7.4 Haftung für Schäden

Die Keigel AG haftet dem Kunden für allfällige Schäden nur insoweit, als diese auf Umständen beruhen, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermieden werden können und auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Keigel AG zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist jedoch die Haftung für Schäden, die durch Nichtbeachtung von angebrachten Benutzungshinweisen entstehen. Die Haftung für mittleres und leichtes Verschulden ist ebenfalls ausgeschlossen.

Bei Schäden, die durch den Waschvorgang in der Waschanlage entstanden sind, haftet die Keigel AG bei nachgewiesenem grobem Verschulden oder Vorsatz und sofern kein Ausschlussgrund vorliegt, nur für den unmittelbaren Schaden, sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist. Folgeschäden werden nicht ersetzt.

Die Haftung für die Beschädigung von Anbauteilen (inklusive serienmässiger Anbauteile) insb. an der Karosserie angebrachte Teile, z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Zusatzscheinwerfer etc. sowie dadurch verursachte Lack- und Kratzerschäden an anderen Teilen bleibt ausgeschlossen, es sei denn, die Keigel AG hat hierbei die erforderliche Sorgfalt schuldhaft in hohem Masse verletzt.

Die Nutzung der Waschanlage erfolgt auf eigene Gefahr und die Keigel AG übernimmt keine Haftung für Schäden an folgenden Fahrzeugteilen: Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 32 cm, Reifen mit einer Höhe von weniger als 5,5 cm, Fahrzeuge mit einer Bodenfreiheit von weniger als 9 cm, Fahrzeuge mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m, Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite von mehr als 2,30 m unter Einbezug der ausgeklappten Spiegel, Felgen mit überstehendem Felgenhorn, Fahrzeuge mit Spurverbreiterungen, Fahrzeuge mit nicht werksseitig montierten oder nachgerüsteten Fahrzeugteilen sowie Schäden, die durch Fahrzeugsensoren (z.B. Scheibenwischer) ausgelöst werden. Ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden an eloxierten oder folierten Teilen, Spiegelschalen, Tankklappen und Klappen für den Elektroanschluss und tiefgezogenen Radhäusern.

Während des Waschvorgangs ist das Betreten der Waschhalle und das Aussteigen aus dem Fahrzeug verboten. Für eventuelle Schäden beim Kunden wird keine Haftung übernommen.

Ansprüche auf Ersatz von offensichtlichen Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vor dem Verlassen des Betriebsgeländes, dem zuständigen Betriebsleiter gemeldet worden ist.